Information über laufende Gerichtsverfahren gehört zu Unternehmensgeheimnissen

Das  polnische Hauptverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Zugänglichmachung der Liste der Gerichtsverhandlungen als öffentliche Information geäußert.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass obwohl die Verhandlungsliste, die an einer Tür von einem Gerichtssaal aufgehängt ist, in den Räumlichkeiten des Gerichts öffentlich zugänglich ist, ist das Gericht als Verwalter der auf der Verhandlungsliste aufgeführten persönlichen Daten zur Beachtung der durch das Gesetz über den Zugang zu den öffentlichen Informationen auferlegten Beschränkungen verpflichtet.

Gem. Art. 5 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes unterliegt das Recht auf öffentliche Information den Beschränkungen zum Schutz der Privatsphäre der natürlichen Personen (Verhandlungsliste enthält Personalien von Parteien) sowie des Unternehmensgeheimnisses.

In diesem Zusammenhang hat das Hauptverwaltungsgericht festgestellt, dass sämtliche Informationen, die mit der Teilnahme eines Unternehmers an einem Gerichtsverfahren betreffen, Unternehmensgeheimnis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des polnischen Gesetzes vom 16. April 1993 über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs darstellen.

Nach Auffassung des Gerichts könne die Zugänglichmachung der Informationen über laufende Gerichtsverfahren Interessen eines Unternehmers  unter anderem durch Erschütterung seiner Glaubwürdigkeit, Herabstufung seiner Kreditwürdigkeit oder Verhandlungsmöglichkeiten gefährden. Dies könne sich letztendlich nachteilig auf die Bedingungen von abzuschließenden Verträgen auswirken. Der Gesetzgeber habe einerseits die deliktische Haftung für die Enthüllung oder Ausnutzung von fremden Geschäftsgeheimnissen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs festgesetzt und andererseits die Zugänglichmachung derartiger Informationen im Art. 5 des Gesetzes über den Zugang zu den öffentlichen Informationen beschränkt. Die Zusammenstellung der oben genannten Vorschriften von zwei separaten Gesetzen zeige die Kohärenz des Rechtssystems in Bezug auf den Schutz des Unternehmensgeheimnisses.

  • Urteil des Hauptverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2014, Az. I OSK 2167/13