Der EuGH über Umrechnungsklauseln in Darlehensverträgen mit Verbrauchern

Dem Gerichtshof wurde zur Vorabentscheidung eine Frage des ungarischen Obersten Gerichts vorgelegt, welche sich auf die Auslegung der Vorschriften der Richtlinie des Rates 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen bezogen hat. Das Hauptverfahren betraf die Klausel in einem Darlehensvertrag mit Verbrauchern, welche die Umrechnung der Darlehenssumme und der einzelnen Tilgungsraten in Schweizer Franken nach dem von der Bank angewandten Währungskurs vorgesehen hat.

Nach Auffassung des EuGH ist es die Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob eine bestimmte Vertragsklausel den Hauptgegenstand des Vertrages betrifft. Das Verbot einer Missbräuchlichkeitskontrolle von Klauseln, die den Hauptgegenstand bilden, soll von dem nationalen Gericht eng ausgelegt werden und nur dann zur Anwendung kommen, wenn mit diesen Klauseln die Hauptleistungen des Vertrages festgelegt werden. Gleichzeitig hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Klausel im vorliegenden Fall sich auf die Festlegung des Umrechnungskurses zwischen dem ungarischen Forint und Schweizer Franken zum Zwecke der Berechnung der Tilgungszahlungen beschränkt, ohne eine Umtauschleistung des Darlehensgebers vorzusehen.

Außerdem betonte der EuGH, dass sogar die Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrages festlegen, der Missbräuchlichkeitskontrolle unterworfen werden können, wenn sie nicht klar und verständlich abgefasst werden. Der Darlehensvertrag soll den Anlass und die Besonderheiten des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung transparent darstellen. Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen Folgen einschätzen können, die sich daraus ergeben, dass bei der Darlehenstilgung ein anderer Währungskurs Anwendung findet als der zur Berechnung des Darlehensbetrags bei dessen Auszahlung herangezogene Kurs.

Der Gerichtshof hat auch die Frage erwogen, ob die nationalen Gerichte ermächtigt sind, eine beanstandete Klausel durch eine entsprechende dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen. Dies ist dann zulässig, falls der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel den Vertrag undurchführbar machen würde. Wenn das Gericht gezwungen wäre, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, hätte das zur Folge, dass der gesamte noch geschuldete Darlehensbetrag sofort fällig würde. Dies könnte die finanzielle Möglichkeit des Verbrauchers übersteigen. In der Folge hätte die Nichtigkeitssanktion keine Abschreckungswirkung für den Unternehmer, der eine missbräuchliche Klausel verwendet, sondern würde eine Belastung für den Verbraucher darstellen.

Die Annahme dieser Lösung ist also dort geboten, wo die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt werden und zugleich der Vertrag weiter bestehen soll.

  • Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. April 2014 in der Sache C-26/13

Kommentar:

Das oben dargestellte Urteil des EuGH lässt ausdrücklich die Möglichkeit zu, die Umrechnungsklauseln in den Verträgen über Hypothekendarlehen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, zu beanstanden. Zwar überlässt der Gerichtshof den nationalen Gerichten einen Beurteilungsspielraum, ob die Klausel über die Berechnung der Tilgungszahlungen nach dem Fremdwährungskurs den Hauptgegenstand des Vertrages bildet. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass sogar die Klauseln, die Hauptleistungen festlegen im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unzulässig sein können, wenn sie die Voraussetzung der Klarheit und Eindeutigkeit nicht erfüllen.

Es soll darauf hingewiesen werden, dass polnische Gerichte den Standpunkt vertreten, dass Klauseln über die Umrechnung des Darlehensbetrags und der einzelnen Tilgungsraten nach dem Währungskurs anhand der durch die Bank festgelegten Kurstabelle nicht die Hauptleistungen der Vertragsparteien betreffen (vgl. z.B. Urteil des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 14. Dezember 2010, Az. XVII AmC 426/09).

Grundsätzlich ist eine Folge der Missbräuchlichkeitserklärung einer Klausel in Art. 3851 ZGB vorgesehen. Diese Vorschrift besagt, dass solche Klauseln einen Verbraucher nicht binden und der Vertrag im Übrigen in Kraft bleibt. Die missbräuchliche Klausel soll aus dem Vertrag ausgeschlossen und der Vertrag seinem Inhalt nach ohne Berücksichtigung der angefochtenen Klausel ausgeführt werden.

Im Falle des Ausschlusses der fehlerhaften Umrechnungsklauseln aus dem Darlehensvertrag sollte man also annehmen, dass das Darlehen in PLN gewährt wurde und der von den Darlehensnehmern aufgrund des Tilgungszeitplans geleistete Überschuss als nicht gebührende Leistung durch die Bank zurückzuzahlen ist.