Der Verbraucher hat das rechtliche Interesse an der Erklärung der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Klausel für missbräuchlich

In vorliegender Angelegenheit haben die Kläger beantragt, die Missbräuchlichkeit der Bestimmungen des Darlehensvertrages, in dem der Darlehensbetrag nach dem Kurs Schweizer Franken umgerechnet war, festzustellen. Die Tilgungszahlungen wurden nämlich jeweils anhand der Währungskurstabelle berechnet, die einseitig durch die Bank bestimmt wurde. Eine analoge Klausel, die durch eine andere Bank verwendet wurde, ist bereits in das Verzeichnis der missbräuchlichen Klauseln eingetragen, das durch den Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz geführt wird.

Das Gericht der ersten Instanz hat der Klage stattgegeben, aber die Berufung der beklagten Bank war erfolgreich und das Appellationsgericht war der Ansicht, dass eine identische Klausel bereits in das Verzeichnis der missbräuchlichen Klauseln eingetragen sei, so dass diese Entscheidung erweiterte Rechtskraft erlangt habe und auch gegenüber Drittpersonen gelte. Dies habe zur Folge, dass die Kläger kein rechtliches Interesse daran hätten, auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit der beanstandeten Klauseln zu klagen.

Mit dieser Auffassung war das Oberste Gericht nicht einverstanden und stellte fest, dass eine abstrakte Inhaltskontrolle zum Ziel habe, bestimmte Klauseln aus dem Rechtsverkehr im Allgemeinen und nicht aus den konkreten Verträgen auszuschließen. Von daher könne die Zulässigkeit ihrer Anwendung im konkreten Vertrag im Laufe der inzidenten Kontrolle weiterhin untersucht werden.

Die erweiterte Rechtskraft eines die Missbräuchlichkeit einer Klausel feststellenden Urteils schließe nicht die Aktivlegitimation des gleichen oder eines anderen Klägers aus, eine Klage gegen einen an dem ursprünglichen Verfahren nicht beteiligten Unternehmer zu erheben, der identische oder ähnliche Vertragsklauseln verwende.

Das Oberste Gericht hat auch seine Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Gegenauffassung geäußert, die zur Beschränkung des Rechts auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung seiner Rechte führen könnte.

  • Urteil des Obersten Gerichts vom.  23. Oktober 2013, Az. IV CSK 142/13