Missbräuchliche Klauseln in Darlehensverträgen

Die UCLP-Redaktion hat die Klauseln analysiert, die am häufigsten von polnischen Banken in Darlehensverträgen mit Verbrauchern, in denen der Darlehensbetrag in Schweizer Franken festgelegt wurde, auftreten und sie einer Kontrolle auf ihre Übereinstimmung mit den dem Verbraucherschutz dienenden Rechtsvorschriften unterzogen.

Die hier angesprochene Problematik ist nicht neu, denn schon seit Jahren werden einzelne Vertragsklauseln durch Gerichte überprüft. Ein Teil von den geführten Gerichtsverfahren hatte zur Folge, dass die in Frage gestellten Klauseln in das Verzeichnis der missbräuchlichen Klauseln, das durch den Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz geführt wird, eingetragen wurden

Trotzdem verwenden manche Banken die missbräuchlichen Klauseln weiterhin im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Diese Frage hat neuerdings wegen des steigenden Wechselkurs des Schweizer Franken (CHF) an Bedeutung gewonnen. Darlehensnehmer nehmen immer häufiger ihre Verträge unter die Lupe und untersuchen sie unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtsmäßigkeit.

Gem. Art. 3851 ZGB gelten als sog. missbräuchliche Klauseln, die mit dem Verbraucher individuell nicht ausgehandelten Vertragsbestimmungen, die seine Rechte und Pflichten in einer die guten Sitten verletzenden Art und Weise und folglich seine Interessen grob verletzen. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien festlegen, sofern sie eindeutig formuliert sind. Infolge der Erklärung einer Vertragsbestimmung für unzulässig wird diese für den Verbraucher nicht bindend.Der Vertrag bindet in dem restlichen Teil.

Es gibt zwei Arten der Inhaltskontrolle von verwendeten Vertragsklauseln unter dem Blickwinkel ihrer Missbräuchlichkeit:

  • inzidente Kontrolle – sie wird durch das Gericht in einem Verfahren in einer individuellen Rechtssache durchgeführt. Die Entscheidung über die Erklärung einer bestimmten Klausel für missbräuchlich entfaltet Rechtsfolgen ausschließlich für die Parteien dieses Verfahrens;

  • abstrakte Kontrolle – eine bestimmte Vertragsklausel wird nicht unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern davon losgelöst beurteilt. Mit der Erklärung einer bestimmten Klausel durch das Gericht des Wettbewerbs- und Verbraucherschutz für missbräuchlich und mit der Eintragung in das Verzeichnis der missbräuchlichen Vertragsklauseln erlangt die Entscheidung gem. 47943 ZGB die erweiterte Rechtskraft, d.h. sie gilt auch im Verhältnis zu Drittpersonen.

Bis jetzt wurden in das Verzeichnis der missbräuchlichen Vertragsklauseln unter anderem die folgenden von den Banken in Kreditverträgen, die nach dem CHF-Wechselkurs umgerechnet werden, verwendeten Vertragsbestimmungen eingetragen:

Eintragungsnummer 3178:

I. „Das Darlehen wird in CHF/USD/EUR nach der Umrechnung des ausgezahlten Betrages anhand des am Tage der Auszahlung des Darlehens oder seiner Tranche in der Fremdwährungskurstabelle der Bank Millenium festgelegten Ankaufskurses geäußert.

II. Im Falle des nach dem Kurs der Fremdwährung umgerechneten Darlehens wird die Höhe des Tilgungsbetrages nach dem Devisenverkaufskurs anhand der zum Zahlungstag geltenden Fremdwährungskurstabelle der Bank bestimmt.

– Urteil des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 14. Dezember 2010, Az. XVII AmC 426/09

Kommentar:

Eine Klausel, welche die Methode der Umrechnung des Darlegensbetrages bzw. der Tilgungsraten betrifft, bestimmt nicht die Hauptleistung der Vertragsparteien, sondern lediglich die Art und Weise ihrer Ausführung.

Bei einem derartigen Darlehensvertrag ist die Hauptleistung des Darlehensnehmers in polnischer Währung bestimmt und nur in die Fremdwährung umgerechnet.

Die Missbräuchlichkeit der oben genannten Klausel ergibt sich daraus, dass auf diese Weise die Bank die Möglichkeit hat, den Fremdwährungskurs, der bei der Umrechnung des Darlehensbetrages und der einzelnen Raten angewendet wird, willkürlich festzulegen. Diese Klauseln erhalten keine richtigen und klaren Regeln für die Festsetzung des Währungskurses, die es einem Verbraucher ermöglichen würden, den angenommenen Kurs zu berechnen.

Eintragungsnummer 5743:

„Kapital- und Zinsraten sind in zloty nach ihrer vorherigen Umrechnung anhand des am Tage der Fälligkeit um 14:50 Uhr in der Kurstabelle der BRE Bank S.A. festgelegten Verkaufskurses von CHF zu zahlen.“

– Urteil des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2010, Az. XVII AmC 1531/09

Kommentar:

Nach Auffassung des Gerichts erfährt die Berechtigung der Bank, die Höhe des Verkaufskurses der Fremdwährung festzulegen, keine formellen Einschränkungen. Die Bank kann willkürlich die Kriterien wählen, nach denen sie sich bei der Festlegung der Kurstabelle richtet und infolgedessen kann sie die Höhe der Verpflichtungen der Kreditnehmer nach ihrem Ermessen gestalten. Das Fehlen von klaren Kriterien für die Bestimmung des sog. spread steht im Widerspruch mit den guten Sitten.

Eintragungsnummer 4704:

Zinssatz des Kredits kann innerhalb der Geltungsdauer des Vertrages geändert werden, falls mindestens einer der folgenden Finanzparameter des Finanz- und Kapitalmarktes sich ändern würde:
a) Interbankmarktsätze(WIBID/WIBOR)
b) Rentabilität der Schatzwechsel, der Staatsanleihen
c) Änderung der Zinssätze der Nationalbank Polens

und im Umfang, der sich aus dieser Änderung ergibt.“

-Urteil des Appellationsgerichts Warschau vom 10. Februar 2012, Az. VI ACa 1460/11

Kommentar:

Die beanstandete Klausel bestimmt nicht konkret und präzise genug die Bedingungen, von denen die Änderung des Zinssatzes des Darlehens abhängig ist. Die dort genannten Umstände sind zu allgemein und der Verbraucher hat keine Möglichkeit zu beurteilen, ob eine eventuelle Änderung des Zinssatzes in richtiger Weise vorgenommen wurde und ob sie begründet war.

Eintragungsnummer 1987:

Zu den Grundpflichten des Kreditnehmers gehört: (…) Benachrichtigung der MultiBank über alle Umstände, die den Einfluss auf die finanzielle Situation des Kreditnehmers haben können, insbesondere über die Kürzung der Einkommen, die die termingerechte Tilgung des Darlehens beeinflussen können (…)“

– Urteil des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2009, Az. XVII AmC 349/09

Kommentar:

Aufgrund der Unbestimmtheit und Mehrdeutigkeit dieser Klausel kann die Bank die konkreten Umstände nach Belieben als Umstände, die auf die Finanzlage des Darlehensnehmers Einfluss haben, qualifizieren. Ein Verbraucher ist nicht imstande, das vorzusehen oder die Richtigkeit dieser Annahme zu überprüfen. Darüber hinaus verursacht sie unnötige und belastende Formalitäten für den Verbraucher.

Eintragungsnummer 1797:

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, die folgenden Sicherungen des Darlehens zu geben: Beitritt zu dem Allgemeinen Versicherungsvertrag der niedrigen Eigeneinlage der Wohnungsdarlehen bei TU Europa S.A. Versicherungszeit beträgt <36/60> Monate. Der Versicherungsbeitrag in Höhe von zł ist für den ganzen Versicherungszeitraum im voraus zu zahlen und wird nicht zurückgewährt. „

– Urteil des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 6. Augut 2009, Az. XVII AmC 624/09

Kommentar:

Die oben genannte Klausel stürzt einen Verbraucher in Unkosten, die keinesfalls mit der Ausführung des Vertrages im Zusammenhang stehen. Die Bank kann grundlos zuungunsten des Verbrauchers profitieren, wenn das Risiko, das mit dem niedrigen Eigenkapital entfallen würde und die Bank den ungenutzten Versicherungsbetrag von dem Versicherer erhalten würde.

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