Umrechnung der Darlehensraten nach der durch die Bank festgelegten CHF-Kurs-Tabelle – missbräuchliche Klauseln in Hypothekendarlehensverträgen

Zwischen der Klägerin und der beklagten Bank wurde ein Vertrag über ein Hypothekendarlehen umgerechnet in Schweizer Franken geschlossen. Wegen der Rückstände in den Tilgungszahlungen hat die Bank den Vertrag gekündigt und gegen die Kreditnehmer die Vollstreckungsklausel auf dem Bankvollstreckungstitel erlangt.

Die Klage war auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels gerichtet. Die Klägerin hat unter anderem die Höhe der von der Bank geltend gemachten Forderung beanstandet und ihr die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln vorgeworfen. Es ging um die Klauseln, die sich auf die Berechnung des Darlehensbetrags und der Kapital- und Zinsraten beziehen.

Der Darlehensvertrag enthielt eine Klausel, die schon früher aufgrund des Urteils des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz in der Sache mit dem Az. XVII AmC 1531/09 in das Verzeichnis der missbräuchlichen Klauseln eingetragen wurde. Das Darlehen wurde in polnischer Währung gewährt, aber der Darlehensbetrag wurde dann in Schweizer Franken anhand des Verkaufskurses aus der Kurstabelle der Bank zum Tag der Auszahlung des Darlehens umgerechnet. Jeweilige Tilgungsraten wurden durch die Klägerin in PLN gezahlt, nachdem sie zuerst anhand des Ankaufskurses aus der Kurstabelle der Bank, die zum Tag der Zahlung um 14:50 Uhr galt, in CHF umgerechnet wurden.

Das Gericht stellte fest, dass die Bank sich auf diese Weise das einseitige Recht zur Bestimmung der Höhe der Tilgungsraten gewährt hat, indem sie den Verkaufskurs dieser Währung in eigener Kurstabelle nach Belieben gestalten konnte. Dieses Recht war in formeller Hinsicht unbeschränkt, weil im Vertrag keine Kriterien der Festlegung des Währungskurses bestimmt wurden.

Dank der missbräuchlichen Klauseln hat sich die Bank die finanziellen Vorteile vorbehalten, die für die Kreditnehmerin zusätzliche Kosten des Darlehens darstellten. Die Bank konnte willkürlich die Höhe des Verkaufskurses Schweizer Franken in ihrer Kurstabelle nach den Regeln festlegen, die für die Verbraucherin nicht nachvollziehbar waren. Aus diesem Grund verstößt die gegenständliche Klausel gegen die guten Sitten, die voraussetzen, dass die mit dem Abschluss des Vertrages verbundenen Kosten für den Verbraucher mindestens bestimmbar sind.

Nach Auffassung des Gerichts war die Kreditnehmerin durch die beanstandeten Klauseln nicht gebunden, was allerdings keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln hatte. Beanstandet wurde die Art und Weise, auf die die Berechnung des Darlehensbetrags und der folgenden Raten erfolgte. Daraus folgte, dass die Vollstreckungsklausel auf den Titel mit dem anderen Betrag erteilt wurde, als dies ohne missbräuchliche Klauseln der Fall gewesen wäre.

Am Rande seiner Erwägungen hat das Gericht die wichtige Frage angesprochen, wie der Wert der bereits zurückbezahlten Darlehensraten zu berechnen sei. Es ist nämlich nicht klar, ob die an die Bank in PLN bezahlten Beträge unmittelbar auf die noch zu zahlenden Raten aufgerechnet werden sollen oder ob die im Tilgungsplan in CHF festgelegten Raten nach dem Mittelkurs der Nationalbank Polens am Tag der Rückzahlung umzurechnen sind. Obwohl die Beantwortung dieser Frage im konkreten Fall nicht nötig war, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Sanktionscharakter der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln gegen die Möglichkeit der Ersetzung der missbräuchlichen Vertragsbestimmungen durch andere dispositive Normen (wie z.B. Einführung in den Vertrag des Währungskurses der Nationalbank Polens statt der Kurstabelle der Bank) spricht.

  • Urteil des Landgerichts Szczecin vom 7. November 2014, Az. I C  554/14