Missbräuchlichkeit der Indexierungsklausel führt zur Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrages

Im Urteil vom 21. April 2016 hat das Landgericht Warschau den Einfluss der Missbräuchlichkeit der sog. Indexierungsklausel in Kreditverträgen mit der Indexierung nach dem Fremdwährungskurs auf die Wirksamkeit des ganzen Kreditverhältnisses analysiert.

In dieser Angelegenheit trug die Klägerin vor, das in dem mit der beklagten Bank geschlossenen Vertrag missbräuchliche Vertragsklauseln enthalten seien, die gem. Art. 3851 ZGB im Rechtsverkehr mit Verbrauchern verboten seien. Als missbräuchlich sei vor allem die Bestimmung über die Einführung der sog. Indexierungsklausel angesehen worden, die die Verrechnung des in polnischer Währung gewährten Kredits in Schweizer Franken ermöglicht und der Bank die Möglichkeit der einseitigen, willkürlichen Bestimmung der Höhe der Leistungen der Kreditnehmerin gegeben habe. Nach Auffassung der Klägerin führe diese Vertragsklausel dazu, dass die Bank die überhöhten Beträge erhoben habe, die als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten seien.

Zum Nachweis der Missbräuchlichkeit der oben genannten Klausel berief sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 14. Dezember 2010  (Az. XVII AmC 426/09), in dem die durch die Beklagte in Musterverträgen verwendete Klausel mit dem identischen Inhalt wie im Falle des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages als missbräuchlich anerkannt wurde.

Das Landgericht Warschau stellte eindeutig fest, dass die Entscheidung über die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel in abstracto auch in concreto Anwendung finde, d.h. in Sachen mit der Teilnahme dieses Unternehmens, wenn die Sache die Vertragsklausel mit dem gleichen Inhalt wie in der Entscheidung, die im Ergebnis der abstrakten Kontrolle erlassen wurde, betrifft. Aus diesem Grund war es in diesem Fall nicht notwendig, die Missbräuchlichkeit der bestrittenen Klausel nochmal zu prüfen.

Anschließend beurteilte das Gericht den Valorisations- bzw. Indexierungsmechanismus in kontroverser Weise, in dem es feststellte, dass dieses die Hauptleistungen der Vertragsparteien darstelle, weil es den analysierten Vertrag sowohl von dem Währungskredit als auch von dem Kredit in Polnischer Zloty unterscheide. Somit könne der bestrittene Kreditvertrag ohne die missbräuchliche Bestimmung nicht ausgeführt werden. Ohne Indexierungsklausel sei es unmöglich, den Kurs zur Verrechnung der Verpflichtung in die Fremdwährung  zu bestimmen und somit die Höhe der Hauptleistung und zustehenden Zinsen festzulegen.

Ferner stellte das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im polnischen Recht keine Kannvorschrift gälte, die anstelle der angefochtenen Indexierungsklausel anwendbar wäre.

Angesichts dessen kam das Landgericht Warschau zum Schluss, dass der Kreditvertrag mit Indexierung nach dem Ausschluss des missbräuchlichen Mechanismus nicht ausgeführt werden kann und deshalb der ganze Vertrag von Anfang an nichtig sei. Die Kreditverpflichtung sei nie entstanden und die Vertragsparteien seien verpflichtet, sich alles, was sie im Zusammenhang mit dem nichtigen Vertrag geleistet haben, als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten. Der Kreditgeber solle alle von der Kreditnehmerin erhaltenen Leistungen und die Kreditnehmerin den Betrag des tatsächlichen ausgezahlten Kredits zuzüglich einer eventuellen Vergütung für die Nutzung des Kapitals zurückgewähren.

 

  • Urteil des Landgerichts Warschau vom 22. August 2016, Az. III C 1073/14