Rückerstattung der aufgrund von missbräuchlichen Bestimmungen eines Kreditvertrages erhobenen Leistungen

In dem nicht rechtskräftigen Urteil gab das Amtsgericht Warschau Stadtmitte der Klage eines Kreditnehmers statt, der die Rückerstattung der von der Bank zu unrecht bezogenen Leistungen verlangte. Als Grundlage seines Anspruchs wies der Kreditnehmer auf die unlautere Vertragsklausel des Kreditvertrages hin, die gem. Art. 3851 § 1 ZGB ausgeschlossen werden sollen.

Der Vertrag enthielt u.a. eine Bestimmung, dass die Bank dem Kreditnehmer auf seinen Antrag das Hypothekendarlehen gewähre, das nach dem Kaufkurs der CHF-Währung anhand der Kurstabelle der Bank verrechnet werde. Der Darlehensbetrag sei nach dem Kaufkurs der CHF-Währung anhand der Kurstabelle der Bank zum Zeitpunkt der Kreditauszahlung zu bestimmen. In einer anderen Klausel sei geregelt, dass die Tilgungs- und Zinszahlungen in Zloty nach der früheren Verrechnung nach dem Verkaufskurs der CHF-Währung anhand der Kurstabelle der Bank vom Tag der Zahlung 14:50 Uhr zu erfolgen habe.

Das Gericht teilte die Auffassung des Klägers über die Missbräuchlichkeit der angefochtenen Bestimmungen und stellte fest, dass sie nicht auf den objektiven, von den beiden Parteien unabhängigen Kriterien gestützt gewesen seien, sondern ausschließlich der Bank die Bestimmung eines Bewertungsmaßstabes nach ihrem Belieben überlasse. Aufgrund der umstrittenen Klausel konnte die beklagte Bank einseitig und willkürlich und dabei in bindender Weise den Maßstab zur Berechnung der Verpflichtung des Kreditnehmers bestimmen und somit auf die Höhe der geschuldeten Zahlungen einwirken.

Wesentlich für das Gericht war die Tatsache, dass der Darlehensvertrag keine konkrete Beschreibung der Handlungen im Rahmen des Mechanismus des Fremdwährungswechsels in klarer Weise zeigte, damit der Kläger selbständig, anhand der eindeutigen und verständlichen Kriterien einschätzen könne, welche ökonomischen Folgen sich aus dem Vertrag für ihn ergeben.

Folglich kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit der konkreten Vertragsklausel ihre Unverbindlichkeit für den Verbraucher ex tunc und ex lege verursache und im Übrigen der Vertrag für die Parteien bindend sei. Inwertsetzungsklauseln seien aus dem Vertrag zu entfernen und es gäbe keine Gründe, um an ihre Stelle einen anderen Wertmaßstab einzuführen. Der Vertrag gelte weiter ohne Änderungen mit Ausnahme der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel. Das Gericht sei nicht befugt, den Vertrag durch die Änderung der missbräuchlichen Bestimmungen zu ergänzen. Dies sei der Fall selbst dann, wenn infolge des Urteils der Kreditnehmer das Darlehen unter den günstigeren als marktüblich Bedingungen erhalten würde.

Da die Klage auf die Vorschriften über die ungerechtfertige Bereicherung gestützt war, versuchte die Bank zu argumentieren, dass der Kreditnehmer bei der Erfüllung seiner Leistungen gewusst habe, dass diese zu unrecht bezogen werden. Dies würde nach der Auffassung der Bank den Anspruch auf Rückerstattung dieser Leistungen ausschließen. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht und wies darauf hin, dass die Begleichung der Leistungen nach dem Zeitplan der Bank in dem Zeitraum nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel und ihrer Eintragung in das Register der missbräuchlichen Klauseln die Vermeidung von Zwangsmaßnahmen wie Berechnung der zusätzlichen Zinsen, Ausstellung der Bankvollstreckungstitel oder Einleitung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke hatte. Der Kreditnehmer schütze eigene subjektive Rechte. Für die Beurteilung dieser Frage war auch die im Vertrag vereinbarte Art der Ratenzahlung nicht ohne Bedeutung. Die Zahlungen wurden nicht durch den Kreditnehmer jeden Monat selbständig getätigt, sondern die Bank erhob die Geldmittel von seinem Bankkonto aufgrund des ihr erteilten unwiderruflichen Zahlungsauftrags, der erst nach der vollständigen Verrechnung des Kredits erlischt.

 

  • Urteil des Amtsgerichts Warschau Stadtmitte vom 29. April 2016, Az. VI C 1713/15