Überführungskosten beim Fahrzeugkauf müssen im Endpreis berücksichtigt werden

Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage, die dem Gerichtshof der EU durch das Landgericht Köln vorgelegt wurde, war die Beurteilung, ob die in der Presse veröffentlichte Werbeanzeige des Fahrzeughändlers mit den  Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse vereinbar sei.

Die Werbeanzeige enthielt u.a. folgende Angaben: „z. B. Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“, „Maximaler Preisvorteil: 6 170 [Euro]1“. Die hochgestellte „1“ verwies auf folgenden Text im unteren Bereich der Anzeige: „Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroën C 4 … bis Bestellung 10.04.2011 …“. Es fehlte allerdings die Angabe des zu entrichtenden Gesamtpreises einschließlich der Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Verkäufer, die vom Kunden beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs obligatorisch zu bezahlen waren.

Zunächst stellte der EuGH fest, dass für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Werbung die Preisen nach den Vorgaben der Richtlinie angegeben werden müssen. Als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden.

Von daher, wenn der Händler verlangt, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller an diesen Händler trägt, und sind diese – im Übrigen feststehenden – Kosten infolgedessen obligatorisch vom Verbraucher zu tragen, stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie. Sie sind von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können.

Angesichts dessen müssen die gegenständlichen Kosten in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein, soweit diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist.

Darüber hinaus befasste sich der EuGH mit dem gegenseitigen Verhältnis zwischen den Vorschriften der oben genannten Richtlinie Nr. 98/6/EG und der Richtlinie Nr. 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Grundsätzlich gilt die Richtlinie Nr. 2005/29/EG für die Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts und die Definition einer Geschäftspraktik umfasst u.a. die kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden. Allerdings regelt die Richtlinie Nr. 98/6/EG besondere Aspekte der Geschäftspraktiken, die mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten und in der Werbung im Zusammenhang stehen. Deshalb unterliegt der Aspekt des Verkaufspreises, der in einer Werbung angegeben ist, der Beurteilung im Lichte der Richtlinie 98/6.

 

  • Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Juli 2016, Rechtssache C-476/14