Neue Verfahrensregeln bei Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln
Am 5. August 2015 wurde eine Novelle zum polnischen Gesetze über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 16. Februar 2007 beschlossen. Neu eingeführt wurde die Abteilung III über das Verbot der Anwendung von missbräuchlichen Klauseln in Vertragsmustern.
Es wurde vor allem das Verfahren zur Erklärung der in Vertragsmustern angewandten Klausel für missbräuchlich geändert. Bisher gehörte die Entscheidung in diesen Sachen zum Kompetenzbereich des Landgerichts Warschau – des Gerichts für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz – aufgrund der Vorschriften des Titels VII der Abteilung IVb des Zivilverfahrensgesetzbuchs.
Nach der neuen Regelung werden einzelne Vertragsklausel von dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz im Wege des verwaltungsrechtlichen Bescheides für missbräuchlich erklärt.
Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Aufhebung der Vorschriften des Zivilverfahrensgesetzbuchs über das Verfahren vor dem Gericht für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz erst nach dem Ablauf von 10 Jahren ab der Veröffentlichung des Gesetzes, d.h. am 16. Oktober 2025, in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden zwei separate Verfahrensarten – das Gerichts- und Verwaltungsverfahren – existieren.
Das Verwaltungsverfahren solle nach Einschätzung des Gesetzgebers viel kürzer als Gerichtsverfahren dauern – gem. Art. 99e des Gesetzes über Wettbewerbs- und Verbraucherschutz soll sie innerhalb von 4 Monaten und in besonders komplizierten Fällen nicht später als innerhalb von 5 Monaten ab seiner Eröffnung beendet werden. Das Verfahren wird jedoch nicht eröffnet, wenn ab dem Ende des Jahres, in dem von der Anwendung der missbräuchlichen Klausel abgesehen wurde, 3 Jahre verlaufen sind.
Nebst der Erklärung der Missbräuchlichkeit einer bestimmten Klausel kann der Präsident des Amtes einen Unternehmer verpflichten, die Kunden, mit denen er aufgrund dieses Vertragsmuster einen Vertrag geschlossen hat, über die Missbräuchlichkeitsfeststellung zu informieren. Darüber hinaus kann der Präsident des Amtes auf einen Unternehmer die Pflicht auferlegen, eine einmalige oder mehrmalige Erklärung mit den im Bescheid bestimmten Inhalt und in bestimmter Form abzugeben, oder den Bescheid auf eigene Kosten veröffentlichen zu lassen.
Für Unternehmer, die missbräuchliche Klauseln anwenden, könnte die von dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz aufgrund des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes zu verhängende Geldstrafe am spürbarsten sein. Die Höhe der Geldstrafe kann bis zum 10% des im vorigen Finanzjahr erzielten Umsatzes betragen.
Im Art. 23d des o.g. Gesetzes wurde die Frage der sog. erweiterten Rechtskraft des Bescheides über die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel präzisiert. Ein solcher Bescheid soll gegenüber dem Unternehmer, an den der Verwaltungsbescheid über die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel gerichtet ist, und gegenüber allen Verbraucher, die mit ihm einen Vertrag aufgrund des gegenständlichen Vertragsmusters geschlossen haben, wirksam werden.
Das Änderungsgesetz wurden am 16. Oktober 2015 im Gesetzblatt veröffentlicht und tritt am 16. April 2016 in Kraft (mit den zuvor erwähnten Ausnahmen).