Pflicht zur Angabe von Flugendpreisen in Online-Buchungssystemen

In Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der EuGH Stellungnahme zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft geäußert.

Die gegenständliche Vorschrift sieht unter anderem vor, dass die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, die anwendbaren Tarifbedingungen einschließen. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

Im Hauptverfahren vor dem BGH war die Frage der Rechtskonformität des Buchungssystems der Fluggesellschaft Air Berlin, das so gestaltet war, dass der Kunde nach der Wahl eines Flugziels und eines Datums eine Tabelle vorfand, in der die möglichen Flugverbindungen für den gewählten Tag dargestellt waren. Außer  Abflug- und Ankunftszeiten wurde der Flugpreis für den ausgewählten Flugdienst sowie – gesondert ausgewiesen – Steuern und Gebühren, der Kerosinzuschlag und die Summe der genannten Preisbestandteile angegeben wurden. In einem Feld unter dieser Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die Bearbeitungsgebühr sowie darunter der Endpreis pro Person für den gewählten Flug ausgewiesen. Die Richtigkeit der Buchungsystemsgestaltung wurde durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv e.g.) beanstandet.

Der EuGH hat diese Ansicht geteilt und entschieden, dass die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 aufgestellte Pflicht, den Endpreis unter Einschluss der unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten „stets“ auszuweisen, besteht schon ab dem Zeitpunkt, zu dem die Flugpreise in jedweder Form veröffentlicht werden, und zwar auch vor Beginn eines Buchungsvorgangs.

Darüber hinaus hat der EuGH festgestellt, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

In der hier besprochenen Entscheidung wird ebenfalls zum Ausdruck gebracht, wie große Rolle bei der Auslegung des Unionsrechts der Wille des Gesetzgebers spielt, die in der Regel in der Präambel der einzelnen Rechtsakten ausgedrückt ist. Der EuGH hat sich nämlich auf den 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 berufen, nach dem die Kunden in der Lage sein sollten, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.

  • Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Januar 2015, C-573/13