Diskreditierung im Internet – der EuGH entscheidet, wo eine Klage zu erheben ist
Im Urteil vom 21. Dezember 2021 in der Sache C-251/20 hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, einschließlich unlauterer Wettbewerbshandlungen, die durch die Veröffentlichung von Erklärungen im Internet begangen werden, geäußert.
Der Fall betrifft die Streitigkeit zwischen zwei Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie für Erwachsene. Einer von ihnen – ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn – postete auf mehreren Websites und Diskussionsforen im Internet Inhalte, die den Konkurrenten diskreditierten. Die in der Tschechischen Republik ansässige Firma, deren Interessen durch die verleumderische Nachrichten beeinträchtigt wurden, beantragte beim französischen Gericht unter Androhung einer Geldbuße die Einstellung aller verleumderischen Handlungen und Veröffentlichung einer Erklärung in französischer und englischer Sprache auf jedem der Internetforen, wo die streitigen Inhalte veröffentlicht wurden. Sie soll dann auch die Möglichkeit haben, in diesen Foren Stellung zu nehmen. Darüber hinaus verlangte das tschechische Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes und der Entschädigung. Die Ansprüche wurden u. a. auf den Vorschriften betreffend unlauteren Wettbewerb gestützt.
Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage bezog sich darauf, ob das französische Gericht für die Entscheidung über die oben genannte Rechtssache zuständig sei.
Im genannten Urteil hat der EuGH die Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durchgeführt.
Schließlich gelangt der EuGH zum Ergebnis, dass eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen über sie im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der sie betreffenden veröffentlichten Inhalte als auch auf Ersatz des durch diese Veröffentlichung entstandenen Schadens klagt, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll, selbst wenn diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind.
Angesichts der Tatsache, dass es zunehmend zu unlauteren Wettbewerbshandlungen über das Internet kommt, deren Einflussbereich nationale Grenzen überschreitet, ist das EuGH-Urteil von erheblicher Bedeutung für all jene, deren Interessen durch verunglimpfende Äußerungen im Internet beeinträchtigt werden können.
- Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2021, C-251/20