Handelsrabatte und unlauterer Wettbewerb

Die von den Lieferanten gewährten Preisnachlässe werden oft im Handelsverkehr im Rahmen der gegenseitigen Verrechnungen zwischen den Vertragspartnern genutzt. Der Hauptzweck der Rabattierung besteht darin, dass dadurch das Verkaufsvolumen erhöht werden kann, was die Senkung der Fixkosten ermöglicht.

Laut des Berichts des Präsidenten des Amtes für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz unter dem Titel „Handelsrabatte” verwendet man in der Praxis am häufigsten folgende Rabattarten:

  • Rabatt in Form der ausverhandelten Reduzierung der Preise aus der Preisliste des Lieferanten,
  • Rabatt für erzielte Ergebnisse/Verkaufsmengen,
  • Rabatt im Zusammenhang mit der Vermarktung und Werbung,
  • Rabatt im Zusammenhang mit der Logistik,
  • Rabatt für die Beschleunigung der Zahlung (sog. Skonto).

Die Vereinbarung von Preisnachlässen zwischen den Vertragspartnern ist grundsätzlich zulässig, soweit diese innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit handeln und gegen keine Rechtsvorschriften verstoßen. In diesem Zusammenhang spielen vor allem die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine wichtige Rolle. In der Lebensmittelbranche, in der die Rabatte einen wichtigen Bestandteil der Geschäftsverhältnisse sind, findet das Gesetz über die vertragliche Überlegenheit, d.h. das Gesetz vom 17. November 2021 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Ausnutzens der Verhandlungsmacht im Handel mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die Anwendung.

Rabatte als sog. „Listungsgeld”

Problematisch sind vor allem die rückwirkende Rabatte, dh. solche Rabatte, die nach dem Verkauf gewährt sind und durch die große Handelsketten von den Lieferanten verlangt werden. In vielen Fällen werden sie von den Gerichten als unzulässige Gebühren im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des poln. Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs angesehen.

Als eine unlautere Handlung ist die Erschwerung des Marktzugangs für andere Unternehmen durch die Erhebung anderer Gebühren als der Handelsmarge für die Aufnahme der Waren ins Sortiment zu qualifizieren.

Die Rechtsprechung betreffend das sog. Listungsgeld im Wettbewerbsrecht ist ziemlich reich und zeigt, dass die Bedingungen, unter denen die Preisnachlässe vereinbart werden, von den Gerichten jeweils eingehend geprüft werden. Von besonderer Bedeutung sind die bereits beim Vertragsschluss gemachten Abreden sowie das, ob der Lieferant einen realen Einfluss auf ihren Inhalt hatte. Sollte der Rabatt von bestimmten Leistungen des Käufers abhängen, entscheidend ist, ob der Gegenstand dieser Leistungen genau bestimmt wurde und ob diese Leistungen der Höhe des gewährten Rabatts entsprechen. Ferner wird geprüft, ob diese Leistungen tatsächlich erfüllt wurden, ob sie überhaupt einen Wert haben und den Gewinn des Lieferanten unterstützen.

Bemerkenswert ist, dass die unzulässigen Gebühren auch versteckt sein können, z.B. wenn die Höhe der Handelsmarge unter Berücksichtigung des Rabattes wesentlich von den Margen abweicht, die unter ähnlichen Umständen erhoben werden, wenn die Margen relativ einheitlich sind, sowie wenn der von den Parteien vereinbarte Mechanismus der Preisnachlässe die Voraussetzungen für die Realisierung des Rabattes nicht enthält oder diese Voraussetzungen der einseitigen Entscheidung des Käufers überlässt (so im Beschluss des Obersten Gerichts vom 30. April 2021 r., Aktenzeichen I CSK 20/21).

Sollte der Vertragspartner eine unlautere Wettbewerbshandlung durch die Erhebung der unzulässigen Kosten begangen haben, stehen dem Lieferanten die Ansprüche gem. Art. 18 des poln. Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu. Der Lieferant kann die Unterlasung der Handlung, Beseitigung ihrer Folgen, den Schadensersatz oder die Herausgabe der grundlos erlangten Vorteile verlangen.

Rabattstrategie als Ausnutzen der Verhandlungsmacht

Die Situation, wenn der Käufer, der am häufigsten die Handelskette ist, bestimmte Rabatte verlangt, kann auch als eine Handelspraktik, die im Ausnutzen der Verhandlungsmacht besteht, angeordnet werden.

Es ist insbesondere dann der Fall, wenn eine der folgenden Praktiken verwendet wird:

  • ungerechtfertigte Minderung der Zahlungen für die Lieferung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse nach ihrer Annahme durch den Käufer im Ganzen oder teilweise, insbesondere durch das Verlangen von Rabatten,
  • Verlangen von Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen,
  •  Verlangen von Zahlungen für die Lagerung oder Bereitstellung der Erzeugnisse auf dem Markt,
  • Verlangen von Zahlungen für die Werbung, Vermarktung oder Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

Das Gesetz über die vertragliche Überlegenheit gewährt dem Präsidenten des polnischen Kartellamtes die Befugnis, das Untersuchungsverfahren einzuleiten und auf den missbräuchlich Handelnden eine Geldstrafe in Höhe bis zum 3% des Umsatzes, die er in einem Jahr zuvor erzielt wurde, aufzuerlegen.