Ähnliche Internet- und E-Mail-Adresse als unlautere Wettbewerbshandlung

Derjenige, der versucht, sein Geschäft auf solche Weise aufzubauen, dass er fast identische Internetdomain verwendet wie die Domain eines früher tätigen Unternehmens aus gleicher Branche, muss mit der wettbewerbsrechtlichen Haftung rechnen.

In dem Fall, der in zweiter Instanz vom Berufungsgericht in Poznań entschieden wurde, startete eine ehemalige Mitarbeiterin eines Unternehmens, das Kalender und Visitenkarten verkauft, nach dem Ende der Zusammenarbeit mit dem klagenden Unternehmen ihre eigene Website unter einer verwirrend ähnlichen Adresse („.com“ anstelle von „com.pl“). Über diese Domain und die ihr zugewiesene E-Mail-Adresse bot sie auch ähnliche Dienstleistungen an. Sie nahm auch Kontakt mit den Kunden des klagenden Unternehmens und seiner Lieferanten. Infolge dieser Handlungen verlor der Kläger sogar einige Kunden.

Das Gericht der erster Instanz hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Nutzung einer Domain durch die Beklagte, die sich nur in der sogenannten „Erweiterung“ unterscheidet (fehlende weitere Ausdehnung „.pl“), als Verstoß gegen die guten geschäftlichen Gepflogenheiten und damit als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu beurteilen ist.

Art. 5 des o.g. Gesetzes betrifft die Nutzung eines solchen Unternehmensamen, der geeignet ist, die Kunden über die Identität des Unternehmens irrezuführen, indem es ein Unternehmen, einen Namen, ein Emblem, eine Buchstabenabkürzung oder ein anderes Unterscheidungszeichen verwendet, das zuvor rechtmäßig zur Bezeichnung eines anderen Unternehmens verwendet wurde. Diese Regelung ist dann anzuwenden, wenn die Verwendung desselben Namens durch zwei verschiedene Unternehmen geeignet ist, die Kunden hinsichtlich ihrer Identität irrezuführen.

Das Gericht stellte fest, dass auch eine Internetadresse als eine Bezeichnung des Unternehmens betrachtet werden könne, da für beide Parteien die über das Internet durchgeführte Tätigkeit für die Anbahnung und Durchführung von Kontakten mit Kunden und die Darstellung ihres Angebots für potenzielle Kunden sei.

Nach Auffassung des Gerichts könne der Erwerb und die Nutzung einer solchen Domain nur durch die vorsätzliche Irreführung potenzieller Kunden vernünftig erklärt werden. Die Ähnlichkeit zwischen den beiden Domänen sei zu groß, um eine solche Handlung als Zufall oder Missverständnis behandeln zu können. Nur wenn die ehemalige Mitarbeiterin nicht zuvor mehrere Jahre mit der klagenden Partei zusammengearbeitet und deren Internet-Domain nicht gekannt habe, könne das Geschehen möglicherweise im Hinblick auf ein Missverständnis beurteilt werden.

Es ist auch zu betonen, dass trotz der Einstellung der Nutzung der streitigen Internet-Domain und der E-Mail-Adresse der Unterlassungsanspruch als berechtigt angesehen wurde. Das Gericht stellte fest, dass dies die Möglichkeit, eine Einstellung von Verstößen zu verlangen, nicht untergräbt. Insbesondere war es wichtig, dass der Zugang zu der Domain für einen Zeitraum von zwei Jahren erworben worden war, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen war, so dass die Beklagte jederzeit unter Verwendung der fraglichen Domain und E-Mail-Adresse theoretisch wieder handeln konnte.

  • Urteil des Berufungsgerichts in Poznań vom 29. Juni 2021, Aktenzeichen I AGa 188/21