Neue Wettbewerbshandlung: Verstoß gegen das Kartellverbot

Am 24. September 2021 ist Art. 15c des polnischen Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Kraft getreten, in dem eine neue Wettbewerbshandlung geregelt wurde.

Als eine Wettbewerbshandlung wird ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Praktiken im Sinne der Art. 6 und 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2007 über Wettbewerb und Verbraucherschutz (Gesetzblatt von 2021, Punkt 275) sowie gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angesehen.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Grundsätzlich kann sich der Unternehmer, der festgestellt hat, dass sein Mitbewerber gegen das Kartellrecht verstößt, an den Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz wenden und ihn auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Kartellbehörde kann entsprechende Sanktionen verhängen. Die Rolle des mitteilenden Unternehmers endet jedoch hier, weil er nicht eine Verfahrenspartei ist.

Die Interessen des Unternehmers können jedoch durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wie der Abschluss von Vereinbarungen, die den Wettbewerb auf einem bestimmten Markt beschränken, ihn zwischen bestimmten Unternehmen aufteilen oder auftragnehmern belastende Vertragsbedingungen auferlegen, oder die Ausübung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt unmittelbar beeinträchtigt werden.

Bisher galt die Generalklausel aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen bei kartellrechtlichen Verstößen.

Die ausdrückliche Qualifizierung eines kartellrechtlichen Verstoßes als eine unlautere Wettbewerbshandlung wird zweifellos die Verfolgung solcher Ansprüche erleichtern.

Jetzt kann ein anderer Unternehmer Ansprüche nach Art. 15c des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geltend machen.

Dies eröffnet die Möglichkeit, unter anderem die Einstellung rechtswidriger Handlungen, die Beseitigung ihrer Wirkungen, aber auch den Schadensersatz oder die Herausgabe ungerechtfertigt erlangter Leistungen zu verlangen.

Es ist zu betonen, dass die Handlung eines Mitbewerbers auch die allgemeinen Bedingungen für die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs erfüllen muss, d.h. rechtswidrig oder sittenwidrig sein und die Interessen eines anderen Unternehmers oder Kunden bedrohen oder verletzen.