Zahlungsverzug als eine unlautere Wettbewerbshandlung

Die Problematik der Zahlungsverzüge im Wirtschaftsverkehr, die zur Entstehung des sog. Zahlungsstaus führt, existierte schon lange vor dem Ausbruch der Pandemie. Die außerordentliche Marktsituation hat die Lage weiter eskaliert.

Die Zahlungsstaus können die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen gefährden, die infolge der Zahlungsverzüge in Handelstransaktionen nicht imstande sind, ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber den Kontrahenten zu erfüllen.

Es ist wissenswert, dass der polnische Gesetzgeber seit Januar 2020 in das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs einen neuen Typ der unlauteren Wettbewerbshandlung in Art. 17g eingeführt.

Laut Gesetzes ist als eine unlautere Wettbewerbshandlung die unbegründete Ausdehnung der Zahlungsfristen für die gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu behandeln.

Es ist insbesondere dann der Fall, wenn es zur Verletzung der Vorschriften des Gesetzes vom 8. März 2014 zur Verhinderung der übermäßigen Zahlungsverzüge im Geschäftsverkehr kommt. Das vorgenannte Gesetz regelt die maximale Zahlungsfristen zwischen den Unternehmern und gewährt ihnen bestimmte Rechte beim Zahlungsverzug, darunter die gesetzlichen Zinsen oder das Kündigungsrecht in bestimmten Fällen.

Als unlauter wird eine solche Ausdehnung der Zahlungsfristen angesehen, die gegen die guten Handelspraktiken grob verstößt und die Grundsätze des guten Glaubens und des Fairness verletzt. Auch die Unvereinbarkeit der Lieferungszeitpläne oder Nichtberücksichtigung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, welche Gegenstand des Vertrages sind, können die Tatbestandsmerkmale dieser unlauteren Handlung erfüllen.

Man sollte nicht vergessen, dass bei der Beurteilung, ob eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen wurde, muss jeweils geprüft werden, ob eine Handlung gegen die Rechtsvorschriften oder guten Sitten verstößt sowie ob sie das Interesse eines anderen Unternehmers oder Kunden gefährdet oder verletzt.

Nicht jeder Fall der Verlängerung der Zahlungsfrist wird also die Voraussetzungen einer unlauteren Wettbewerbshandlung erfüllen..

Sollte festgestellt werden, dass die von einem Mitbewerber angewendete Praktik unfair ist, kann der geschädigte Unternehmer die im Gesetz vorgesehenen Ansprüche geltend machen, darunter kann er verlangen, dass die unlautere Handlungen unterlassen werden, ihre Folgen beseitigt werden und dass der erlittene Schaden ersetzt wird.

Darüber hinaus verfügt auch der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz über die Kontrollbefugnisse gegenüber den Unternehmen, die im Gesetz über die Verhinderung der übermäßigen Zahlungsverzüge im Geschäftsverkehr geregelt sind. Das Verfahren kann durch die Kartellbehörde eingeleitet werden, wenn wahrscheinlich ist, dass es zur übermäßigen Verzug in Erfüllung der Zahlungsleistungen gekommen ist. Infolge des Verfahrens kann eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe auferlegt werden.