Einzelunternehmer geschützt wie Verbraucher

Nach polnischem Recht waren bisher als schwächere Partei eines mit dem Unternehmer geschlossenen Vertrages nur Verbraucher im Sinne des Art. 221 des Zivilgesetzbuchs besonders geschützt. Diese Kategorie umfasst natürliche Personen, die mit Unternehmer Rechtsgeschäfte abschließen, die nicht unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit verbunden sind.

Am 1. Januar 2021 trat allerdings die Novellierung des Zivilgesetzbuchs und anderer Gesetze in Kraft, welche der „Einschränkung der regulatorischen Belastungen” dienen sollte. Eine wesentliche, aber auch meistdiskutierte Änderung besteht darin, dass den natürlichen Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit führen, eine ganze Reihe von Rechten gewährt wurde, die bisher ausschließlich für Verbraucher reserviert waren.

Die der oben genannten Personen, die grundsätzlich als Unternehmer gelten, gewährten Rechte betreffen insbesondere:

  • erweiterte Mängelgewährleistung;
  • Rechtsvermutung, dass der Mangel oder seine Ursache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer existiert haben;
  • Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen ab dem Abschluss des Vertrages im Fernabsatz oder außerhalb des Geschäftsraumes;
  • Möglichkeit der Anwendung des Art. 3851 ZGB – Unwirksamkeit der unzulässigen AGB-Klausel.

Aufgrund der neu eingeführten Vorschriften, insbesondere Art. 385 (5), 556 (4), 556 (5), 576 (5) ZGB und Art. 38a des Gesetzes über die Verbraucherrechte können die natürliche Personen, die das Einzelunternehmen führen, die für die Verbraucher vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen, soweit sie den einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer schließen, der zwar unmittelbar mit der Führung der Wirtschaftstätigkeit verbunden ist, aber aus dem Inhalt des Vertrages ergibt sich, dass er für sie keinen beruflichen Charakter hat. Die Beurteilung, ob es sich um einen Geschäft von beruflichem Charakter handelt, erfolgt aufgrund des Unternehmensgegenstandes, der im Gewerberegister (CEIDG) eingetragen ist.

Beispielweise wird ein Möbelhersteller, der einen Computer zur Nutzung im Rahmen des Einzelunternehmens zur Annahme der Bestellungen und Korrespondenz mit Kunden kauft, wie Verbraucher betrachtet. Wenn er den Computer im Online-Shop kauft, steht ihm das 14-tägige Rücktrittsrecht zu und im Falle der Feststellung eines Mangels des Kaufgegenstandes kann er die Mängelgewehrleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach der Herausgabe der Ware geltend machen, und zwar gilt dann die Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Herausgabe der Ware anhaftete.

Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Möglichkeit der Anwendung der Vorschriften über die unzulässigen Vertragsbestimmungen. Sollte festgestellt werden, dass die mit der Telekommunikationsfirma oder mit der finanzierenden Bank geschlossenen Verträge Bestimmungen enthalten, die rechts- oder sittenwidrig sind und Interessen des Vertragspartners verletzen, werden sie auch gegenüber dem Einzelunternehmer unwirksam. Eine analoge Regelung galt bisher ausschließlich in Bezug auf die Versicherungsverträge (Art. 805 § 4 ZGB).

Die genannten Änderungen haben Auswirkungen nicht nur auf die rechtliche Situation der Einzelunternehmer, sondern auch auf die Obliegenheiten anderer Unternehmer, die mit ihm in Geschäftsbeziehungen stehen. Es muss jeweils festgestellt werden, welche rechtliche Regelungen für bestimmte Transaktion gelten. Für die Anwendung des verbrauchertypischen Schutzes ist vorausgesetzt, dass der Vertrag für den Einzelunternehmer keinen beruflichen Charakter hat. Das Gesetz verweist zwar auf den im Gewerberegister eingetragenen Unternehmensgegenstand, allerdings verwendet dabei den Begriff „insbesondere”, was zu den Schwierigkeiten mit der Auslegung und Anwendung der Regelung führen kann.

Anzumerken ist, dass die Übergangsvorschriften die vor dem 1. Januar 2021 geschlossenen Verträge ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ausschließen.