Verbot, Gebühren für die Aufnahme von Waren in das Sortiment zu erheben, ist verfassungskonform

Mit der Verfassungsbeschwerde, über die der polnische Verfassungsgerichtshof am 16. Oktober 2014 entschieden hat, hat eine Einkaufszentrale von Supermarktketten die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift beanstandet, welche die Erschwerung des Marktzugangs für andere Unternehmer durch die Erhebung anderer Kosten als der Handelsmarge für die Annahme der Waren zum Verkauf (sog. Listungsgeld für die Aufnahme in das Sortiment) verbietet. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 Nr 4 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nicht gegen Art. 20 i.V.m. Art. 22 der Verfassung der Republik Polen verstößt und somit in keinem Widerspruch zu den Grundsätzen der Sozialmarktwirtschaft und der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit steht.

Nach Einschätzung des Gerichtshofs stelle die oben genannte Regelung eine gute Lösung dar, die „der Realisierung der durch den Gesetzgeber angenommenen Ziele diene und den Bedürfnissen und der Struktur des Markts entspreche, der durch die großflächigen Einzelhandelsobjekte beherrscht ist“.  

Einerseits beschränke die beanstandete Vorschrift die Wirtschaftsfreiheit desjenigen Unternehmers, der eine Ware zum Verkauf annimmt, andererseits sei sie notwendig, um die Wirtschaftsfreiheit seines Lieferanten zu gewährleisten. Der Marktzugang und die Marktposition der Lieferanten hänge überwiegend von den Handlungen seiner Kontrahenten ab. Weiterhin diene der Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen UWG der richtigen Verwirklichung des im Art. 3531 des Zivilgesetzbuches bestimmten Grundsatzes der Vertragsfreiheit.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die beanstandete Vorschrift kein absolutes Verbot der Erhebung irgendwelcher Gebühren durch die Unternehmer, welche die Waren zum Verkauf annehmen, beschließe. Insbesondere ließe sie den Abschluss der Verträge zu, in denen sich eine Partei verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag für die Werbungsleistungen, Werbeveranstaltungen oder andere mit dem Transport, Lagerung oder Ausstellung der Waren verbundene Dienstleistungen, zu zahlen.

Nach ständiger Rechtsprechung polnischer Gerichte wird nicht jede Gebühr, die durch den warenannehmenden Händler erhoben wurde, als unlautere Handlung im Lichte des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen UWG qualifiziert. Vielmehr sollen jeweils die Umstände des Einzelfalles wie insbesondere die Äquivalenz der erhobenen Gebühr und der Gegenleistung, die im Vertrag im Austausch gegen diese Gebühr bestimmt wurde, in Betracht gezogen werden.

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Regelung bemerkt, dass die gerichtliche Bejahung der unlauteren Handlung nicht in der Unwirksamkeit des ganzen Vertrages resultiere, sondern sich nur auf die Bestimmungen beziehe, die rechtwidrig „andere Kosten als der Handelsmarge für die Annahme der Waren zum Verkauf“ auf den Lieferanten auferlegen.

  • Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2014