Relevante Meinung in der Sache – Finanzombudsmann und Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz auf der Seite der Kreditnehmer

In letzter Zeit hat die Frage der Franken-Kredite das Interesse sowohl des Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz als auch des Finanzombudsmannes geweckt.

Stellungnahme des Finanzombudsmannes

Seit der Veröffentlichung des Berichts des Finanzombudsmannes im Juni 2016 unter dem Titel „Rechtsanalyse der ausgewählten Vertragsklausel, die durch die Banken in den Kreditverträgen mit Indexierung nach dem Fremdwährungskurs oder mit Denominierung zur fremden Währung verwendet wurden”, nimmt dieses Organ an der Verteidigung der Kreditnehmerrechte, welche die Kredite in Polnischer Zloty mit Indexierung/Valorisation nach dem Schweizer-Franken-Kurs genommen haben, teil.

Eine der Formen der Unterstützung durch den Finanzombudsmann ist neben der Veröffentlichung der offiziellen Stellungnahmen auch die Vorlage der sog. relevanten Meinung in einem vor dem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren.

Als Rechtsgrundlage dieser Tätigkeit des Finanzombudsmannes gilt Art. 28 des Gesetzes vom 5. August 2015 über die Bearbeitung von Reklamationen durch die Teilnehmer des Finanzmarktes sowie über den Finanzombudsmann in Verbindung mit Art. 63 des Zivilverfahrensgesetzbuchs.

Einen Antrag auf Vorlage der relevanten Meinung kann beim Finanzombudsmann die Partei eines Verfahrens stellen. Im Antrag sind die wichtigsten Informationen zum Rechtsstreit anzugeben sowie die Klage, Klageerwiderung und andere Dokumente, die zur Analyse der Sache (z.B. Vertrag) notwendig sind, beizufügen.

Die Analyse des Finanzombudsmannes bezieht sich auf die Frage der Zulässigkeit der Anwendung von Valorisationsklauseln in Kreditverträgen nach polnischem Recht. Der Ombudsmann ist nicht nur der Ansicht, dass die Franken-Verträge eine ganze Reihe von missbräuchlichen Klauseln enthalten, die aus dem Rechtsverkehr auszuschließen sind, sondern geht noch einen Schritt weiter und stellt fest, dass diese Klausel rechtswidrig und somit aufgrund des Art. 58 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs nichtig sind.

Stellungnahme des Präsidenten der Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz

Auch der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz hat entschieden, die „Franken-Kreditnehmer” im Rahmen der laufenden Verfahren zu unterstützen und von der ihm seit 17. April 2016 zustehenden Berechtigung Gebrauch zu machen.

Gem. Art. 31 d des Gesetzes vom 16. Februar 2007 über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz stellt der Präsident des Amtes dem Gericht seine für die Sache aus dem Bereich des Wettbewerbs- und Verbraucherschutz relevante Meinung vor, soweit dafür das öffentliche Interesse spricht.

Bis jetzt hat der Präsident des Amtes seine relevante Meinung in drei Verfahren betreffend die missbräuchlichen Klauseln in Hypothekarkreditverträgen mit Indexierung nach dem Kurs der Schweizer Franken, welche die Voraussetzungen der Änderung des Zinssatzes regeln, vorgelegt.

Inhalt der umstrittenen Vertragsbestimmung:

„Die Änderung der Höhe der Kreditverzinsung kann im Falle der Änderung des Referenzzinssatzes für eine bestimmte Währung sowie der Finanzparameter des Geld- und Kapitalmarktes eines Landes (oder der in der Europäischen Union vereinigten Länder), dessen Währung als Grundlage der Valorisation gilt, erfolgen.”

Nach Auffassung des Präsidenten des Amtes ist die oben genannte Klausel missbräuchlich und für Verbraucher ex lege und ex tunc nicht bindend. Die Kartellbehörde stellte ebenfalls fest, dass für die Annahme der Missbräuchlichkeit einer Klausel nicht relevant ist, ob die Verbraucher bis dahin irgendeinen Schaden erlitten haben. Wie die Klausel verwendet wird hat keine Bedeutung, weil sie im Verhältnis zu den Kunden aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit von Anfang an nicht gelten. Nach der Ansicht der Kartellbehörde kann sie nicht mit einer anderen Klausel ersetzt werden.

Gleichzeitig führt die Eliminierung dieser Bestimmung aus dem Kreditvertrag dazu, dass dem Vertrag eine wesentliche Vertragsbestimmung gem. Art. 69 des Bankenrechts, welche die Höhe der der Bank zustehenden Vergütung regelt, fehlt. Von daher fordert der Präsident des Amtes die Überlegung, ob hier nicht die Voraussetzungen der Nichtigkeit des gesamten Vertrages gem. Art. 58 ZGB vorliegen.

Angesichts dessen, dass die Verfahren, im Rahmen derer die relevanten Meinungen vorgestellt wurden, noch nicht beendet sind, wird es sich erst bald herausstellen, welche Bedeutung die Gerichte den Meinungen der zur Verteidigung der Verbraucherrechte berufenen Organe beimessen.

 

Mehr Informationen: