Voraussetzungen der Werbung mit Prüfzeichen

Der BGH hat in dem Urteil von 21. Juli 2016 festgestellt, welche Voraussetzungen die Nachprüfbarkeit der Kriterien, nach denen ein Prüfzeichen erteilt wird, erfüllen muss, damit ein Produkt mit einem solchen Kennzeichen versehen werden darf.

Prüfzeichen liefern in kurzer und simpler Weise eine Information über ein Produkt. Sie vermitteln den Eindruck, dass ein unabhängiger, kompetent Dritter das Produkt nach objektiven und eindeutigen Kriterien überprüft und zertifiziert hat und schaffen somit Vertrauen von Kunden für ein Produkt, das wesentlich die Kaufentscheidung beeinflusst.

In der entschiedenen Sache bot der Beklagte im Internet Körperpflege Geräte an, die sich insbesondere durch die Prüfzeichen „LGA tested Quality” und „LGA tested safety” auszeichneten. Aus der Werbung ergaben sich jedoch weder die Voraussetzungen der Zeichenvergabe oder noch eine Fundstelle, anhand welcher sich der Kunde über die Vergabekriterien informierten konnte. Den Prüfzeichen ließ sich zwar aus Perspektive der Verbraucher entnehmen, dass die Geräte auf allgemein auf Qualität und Sicherheit überprüft wurden, nicht hingegen welche Kriterien konkret erprobt wurden.

Aus der Entscheidung geht hervor, dass der Beklagte Informationen vorenthielt. Eine Information gilt als vorenthalten im Sinne des § 5 a II UWG (Umsetzung des Art. 7 I RL 2005/29/EG), wenn der Verbraucher diese nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei einer geschäftlichen Entscheidung einbeziehen kann.

Im vorliegenden Fall wurden für die Prüfzeichen „LGA tested Quality” und „LGA tested safety” Lizenzen erworben. Jedenfalls aufgrund des Lizenzvertrags waren der Beklagten Einblicke in die Prüfberichte mögliche und somit auch der Zugriff auf  konkrete Prüfkriterien.

Ferner wurde festgestellt, dass eine  Werbung mit solch unnachvollziehbaren Prüfzeichen unlauter ist.  Da der Verbraucher in seiner informierten Kaufentscheidung erheblich von dem Inhalt des Prüfzeichens beeinflusst ist, stellt diese eine wesentliche Information gem. § 5a UWG dar.  Prüfungssiegel sind Informationen, die das geschäftliche Handeln des Verbrauchers veranlassen oder aber ihm vom Kauf des Produkts abhalten können. Der Verbraucher hat Interesse daran zu erfahren, ob bei der Prüfung der Produkte lediglich den gesetzlichen Anforderungen entsprochen wurde oder darüber hinaus weitere Bestimmungen umgesetzt wurden. Dies beeinflusst den Verbraucher in seiner informierten geschäftlichen Entscheidung.

Als Ergebnis der Abwägung des Informationsinteresses des Kunden überwiegt dieses das Interesse des Anbieters auf Geheimhaltung von etwaigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.

Perspektivisch geht aus der Entscheidung hervor, dass Anbieter bei der Nutzung von Prüfsiegeln um die Anforderungen an eine konkrete Information für den Verbraucher zu erfüllen, verständliche Zusammenfassungen über die geprüften Qualitäts- und Sicherheitskriterien im Internet auf ihrer eigenen oder aber der Website eines Dritten bereitzustellen müssen, auf welche sie in der Werbung verweisen sollen.

  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2016, Az. I ZR 26/15