Stromanbieter darf keine unpassenden Tarife miteinander vergleichen

Ein Stromanbieter bewarb auf seiner Homepage eigene Tarife und stellte ihn mit einen Tarif des lokalen Grundversorgers entgegen. Dieser Tarifvergleich war jedoch mit dem Vergleich zwischen Äpfel und Birnen gleichzusetzen. Er stellte zum Vergleich auf den Nachtstromtarif der örtlichen Stadtwerke ab. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale kam das Landesgericht Berlin zu folgendem Urteil:

Der Tarifvergleich ist in doppelter Hinsicht irreführend.

Auf der Homepage war nicht erkennbar, dass der Anbieter einen Zweitarifzähler als Vergleich ausgewählt hatte. Der Zweitarifzähler erfasst den Energieverbrauch auf zwei getrennten Zählwerken. Somit werden die Verbrauchszeiten für Tag- und Nachtstrom getrennt erfasst.  Das Gericht hielt fest, dass es nicht die Aufgabe des Verbrauchers ist, selbst zu recherchieren, ob es sich dabei um den gleichen Tarif handelt.

Das Gericht sah es auch als irreführend, dass bei der Vergleichsberechnung nur auf den Tagstrom und nicht auch den günstigeren Nachtstrom des Konkurrenten abgestellt wurde. Die Vergleichsberechnung müsse auch dies in seiner Aufteilung berücksichtigen.

Der Stromanbieter wurde zu Unterlassung eines bestimmten Tarifvergleichs verpflichtet. Im konkreten Fall hat der Anbieter gegen § 5 (Irreführende geschäftliche Handlungen) und § 6 (irreführende vergleichende Werbung) des UWG verstoßen.

  • Landgericht Berlin, Urteil vom 25. September 2019, Az. 15 O 504/18,