Wechsel des Stromanbieters – irreführende Information über Abschlagszahlung

Jeder der einen Haushalt führt kennt sie und zwar Fixauskosten. Egal ob Miete, Wasser oder Strom entgehen kann man diese nicht. Die Energiekosten machen dabei einen Großteil der monatlichen Haushaltskosten aus. Durch wechseln des Stromanbieters kann man jedoch bares Geld sparen. Auf Vergleichsportalen versucht man den geeignetsten Tarif zu finden.

Anbieter gibt es genügend und diese versuchen teilweise wird gar mit dreisten Methoden, Kunden zum Wechsel des Stromanbieters zu bewegen. Was dieser jedoch nicht darf,  einen unrealistischen Abschlag zu nennen. Bei einer Abschlagzahlung handelt es sich um die regelmäßige Bezahlung der Energierechnung. Sie fällt meist monatlich an und die Höhe wird anhand des Verbrauchs in der vergangenen Abrechnungsperiode festgelegt.  Die Nennung unrealistischer Abschläge stellt eine irreführende, unlautere Handlung dar, so hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Gemäß § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dürfen Anbieter keine irreführenden Angaben machen, die damit den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Was „irreführend“ ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht.

Im folgenden Fall  hatte ein klagender Stromanbieter einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt. Dieser behauptete,  der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben.  Im Telefongespräch  wurde den Kunden ein günstiger  monatlicher Abschlag genannt, als schlussendlich  in der Auftragsbestätigung angegeben.

Der Beklagte sah darin keine Irreführung.  Die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Die tatsächlichen Gesamtkosten seien ausschlaggeben, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne.

Das Gericht sah jedoch in seiner Entscheidung, dass ein Verbraucher aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen könne. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar.

Für die Beurteilung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird auf das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Verbraucherleitbild abgestellt. Dieser hat in einer Entscheidung festgestellt, dass es darauf ankommt, an wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Angabe wahrscheinlich verstehe.

Dem Mitbewerber steht  ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG zu.

  • Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2018, Az. 6 U 184/17)